Präambel

Der Verband „International Fire and Rescue Confederation – e.V.“ (im Folgenden “der Verein”) hat sich zum Ziel gesetzt, Wissen und Erfahrung (Know how) aus den Bereichen Ausbildung, Technik und Wissenschaft zu bündeln, um in Drittwelt- und Schwellenländern, bzw. in Ländern wo Bedarf besteht, die Entwicklung von Gefahrenabwehr,- und Katastrophenschutzstrukturen zu unterstützen bzw. zu verbessern sowie Forschungsprojekte zu initiieren, sofern diese eine Verbesserung der Ziele fördert bzw. forciert. Dies betrifft insbesondere die Bereiche des Feuerwehr-, Brandschutz- und Rettungswesen, der medizinischen Notversorgung sowie des Bevölkerungs, – und Zivilschutzes.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “International Fire and Rescue Confederation – e.V.”.
  2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Nach der Eintragung beim Amtsgericht Charlottenburg hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung “e. V.” im Namen.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 11 Abgabeordnung (AO), die Förderung des Feuerschutzes im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 12 AO sowie die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 15 AO.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Bündelung von Wissen und Erfahrung (Know-how) aus den Bereichen Ausbildung, Technik und Wissenschaft, insbesondere aus dem Netzwerk von Landesfeuerwehrverbänden sowie sonstige Brandschutz,- und Feuerwehrexpertenverbände, Hilfsorganisationen, Einrichtungen (z.B. Behörden, Stiftungen), Wirtschaftsunternehmungen und Forschungs-einrichtungen, zur Unterstützung der Entwicklung des Feuerwehr-, Brandschutz- und Rettungswesens, der medizinischen Notversorgung sowie des Bevölkerungs,- Zivil,- und Katastrophenschutzes in Drittwelt,- und Schwellenländern.
    2. Durchführung von wissenschaftlichen und zweckgebundenen Veranstaltungen (als Wissenstransfer bzw. Förderung der Bildung).
    3. Initiierung von Forschungsprojekten auf den Gebieten des Feuerwehr-, Brandschutz- und Rettungswesens, sofern diese die Verbesserung der Ziele fördert bzw. forciert.
  3. Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 S. 2 AO) verwirklichen.
  4. Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Funktionsträgern des Vereins kann aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung im Rahmen des § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetz sowie des § 31a Bürgerliches Gesetzbuch eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die deren persönliche Kosten und Sachkosten abdeckt, die mit der Aufgabenerfüllung verbunden sind.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können als Mitglieder angehören:
    1. natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes als beitragspflichtige Mitglieder gem. Beitrags- und Finanzordnung. Jedes Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt.
    2. Landesfeuerwehrverbände sowie sonstige Feuerwehrexpertenverbände und Hilfsorganisationen als beitragsfreie Mitglieder. Die vorgenannten Verbände/ Hilfsorganisationen entsenden im Falle ihres Beitritts je ein Verbandsmitglied, welches stimmberechtigt ist.
    3. Mitgliedsstaaten aus Drittwelt- und Schwellenländern als beitragspflichtige Mitglieder gem. Beitrags- und Finanzordnung. Jedes Mitgliedsstaat entsendet im Falle seines Beitritts je ein Verbandsmitglied, welches stimmberechtigt ist,
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  3. Mitgliedsbeiträge sind in der Beitrags- und Finanzordnung geregelt.
  4. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein bzw. im öffentlichen Leben erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist nicht zu begründen.
  5. Zum Ehrenpräsidenten kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste in seiner aktiven Zeit als Präsident erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Entscheid der Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Frist gekündigt werden. Einfache Schriftform reicht aus.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  8. Verstößt ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor Gehör zu gewähren. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Entrichtung des Beitrages drei Monate in Verzug ist.

§ 5 Mittel

Finanzielle Mittel des Vereines setzen sich zusammen aus:

  1. ährliche Mitgliedsbeiträge;
  2. freiwillige Zuwendungen;
  3. Zuschüsse und Fördergelder (z.B. Mittel von BMZ, GIZ, EU, UN).
  4. Einnahmen aus  Verträge mit externen Beteiligten

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Beirat (technischer und politischer Beirat)

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird von einem Vorstandsmitglied einberufen. Die Einladung (incl. Tagesordnungspunkte) muss spätestens einen Monat vorher erfolgen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126 a BGB – allerdings ohne qualifizierte elektronische Signatur – erfolgt. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzumachen.
  2. Die Präsidentin/ der Präsident kann außerordentliche Versammlungen einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie/ er hat sie einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  3. Versammlungsleiter ist die Präsidentin/ der Präsident und im Falle seiner Verhinderung die Vizepräsidentin/ der Vizepräsident. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlussfähig. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind gesondert in § 13 geregelt.
  5. Der Schriftführer wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.

  1. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
  2. Wahl des Vorstands.
  3. Festsetzung und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge (gem. Beitrags,- und Finanzordnung) und die Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnungen und des Haushaltsvoranschlages.
  4. Entlastung des Vorstands.
  5. Wahl von mindestens 2 Kassenprüfer.
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten.
  8. Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss, oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein.
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen worden ist.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen anwesenden Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  3. Wahlen werden schriftlich durchgeführt. Es kann auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Stimm-und wahlberechtigt sind nur Mitglieder.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Präsidenten zu bescheinigen ist.
  5. Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    • der Präsidentin/ dem Präsidenten
    • bis zu zwei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten
    • 6 Beisitzer
    • die Vorsitzenden der Beiräte
  2. Der Vorstand kann, wenn es erforderlich ist, eine Geschäftsführerin/ einen Geschäftsführer einsetzen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für die restliche verbleibende Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.
  4. Die Präsidentin/ der Präsident – im Verhinderungsfall eine Vizepräsidentin/ einen Vizepräsidenten – ist befugt, den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vorstandssitzungen werden von der Präsidentin/ von dem Präsidenten, bei deren/ dessen Verhinderung von einer Vizepräsidentin/ einem Vizepräsidenten geleitet. Sie/er kann, wenn ihr/ ihm dies für die Behandlung der zu beratenden Fragen erforderlich erscheint, fachkundige Personen hinzuziehen.
  5. Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.
  6. Der Vorstand kann sich als beratende Gremien Beiräte zur Seite stellen( vgl. § 12). Die Beiräte beraten den Vorstand und übernehmen übertragene Aufgaben zur Verwirklichung des Vereinszweckes. In den politischen Beirat können neben Vereinsmitgliedern auch nicht Nichtmitglieder berufen werden.
  7. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

§ 11 Geschäftsführung und Geschäftsstelle

  1. Die Geschäftsführung des Vereins nach der Geschäfts- und Kassenordnung obliegt der Geschäftsstelle, die von der Geschäftsführerin/ dem Geschäftsführer geleitet wird. Die Entscheidung über die Bestellung der Geschäftsführerin/ des Geschäftsführers trifft der Vorstand auf Vorschlag der Präsidentin/ des Präsidenten.
  2. Die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer hat Sitz und beratende Funktion in allen Organen des Vereins.
  3. Die Aufgaben der Kassenverwaltung werden unter der Verantwortung der Geschäftsführerin/ des Geschäftsführers in der Geschäftsstelle abgewickelt.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Beiräte

Bei Bedarf kann der Vorstand die folgenden Beiräte bestellen:

1. Politischer Beirat

In den politischen Beirat werden Personen berufen, die durch Kenntnis und Erfahrung in besonderer Weise geeignet und gewillt sind, an der Repräsentation des Vereins mitzuwirken. Die Beiratsmitglieder schlagen aus ihrer Reihe eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden vor. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand. Der Beirat berät den Vorstand. Die Vorsitzende/der Vorsitzende des politischen Beirates kann bei Bedarf in beratender Funktion an Vorstandssitzungen teilnehmen. Unter seinem Vorsitz können gesonderte Beiratssitzungen stattfinden. Nichtmitglieder, die dem politischen Beirat angehören, haben weder in der Mitgliederversammlung noch in den Beiratssitzungen ein Stimmrecht. Sie sind ausschließlich beratend tätig.

2. Technischer Beirat

In den technischen Beirat können z.B. Landesfeuerwehrverbände sowie sonstige Brandschutz,- und Feuerwehrexpertenverbände und Hilfsorganisationen berufen werden, die durch Kenntnis und Erfahrung in besonderer Weise geeignet und gewillt sind, an der Repräsentation des Vereins mitzuwirken. Die Beiratsmitglieder schlagen aus ihrer Reihe eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden vor. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand. Der technische Beirat berät den Vorstand. Die Vorsitzende/der Vorsitzende des technischen Beirates nimmt in beratender Funktion an den Vorstandssitzungen teil. Unter seinem Vorsitz können gesonderte Beiratssitzungen stattfinden.

§ 13 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliedversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und hiervon drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln gefasst werden. In der Einladung zur zweiten Vereinsversammlung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die „Stiftung Hilfe für Helfer“ des Deutschen Feuerwehrverbandes – DFV e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten

Der Verein darf die personenbezogenen Daten der Mitglieder zum Zwecke der Begründung und Durchführung der Mitgliedschaft gemäß den Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeiten, insbesondere speichern, nutzen  verändern, bearbeiten und löschen (Art. 6 Abs.1 lit. b DSGVO). Eine darüber hinausgehende Verarbeitung von Mitgliederdaten erfolgt nur, wenn das jeweilige Mitglied eingewilligt hat oder dies gesetzlich gestattet ist. Das Mitglied erhält mit dem Eintritt in den Verein die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen im Sinne der DSGVO (Art 13, 14 DSGVO). Die Übermittlung von personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.

Die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen. Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen übermittelt werden.

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift, gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird.

Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen der DSGVO zu berücksichtigen hat.

§ 15 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.08.2019 in Kassel beschlossen, sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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